Hinweisgeberschutzgesetz

Als Krankenhaus nehmen wir den Schutz unserer Patienten, Mitarbeitenden und aller Beteiligten sehr ernst. Wir sind bestrebt, eine offene und ehrliche Kommunikation zu fördern, um sicherzustellen, dass die Qualität der medizinischen Versorgung und die Sicherheit unserer Patienten stets gewährleistet sind. Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch bekannt als Whistleblower-Schutzgesetz, spielt eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung und bietet einen klaren Rahmen, um Verstöße zu melden, ohne dass der Hinweisgeber negative Konsequenzen befürchten muss.

Wir ermutigen alle, die von Fehlverhalten, Betrug, Korruption, Missbrauch oder anderen Verstößen gegen geltende Standards oder Vorschriften Kenntnis haben, dies zu melden. Wir stellen sicher, dass alle Hinweise vertraulich behandelt werden und die Identität des Hinweisgebers geschützt bleibt, sofern dies gewünscht wird. Hierfür haben wir ein Vorgehen festgelegt, um Hinweise zu empfangen, zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die möglichen Probleme zu lösen.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz oder zum Melden von Verstößen haben. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen und sicherzustellen, dass Sie sich bei uns sicher und geschützt fühlen.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Unterstützung.

Meldungen: Hinweisgeberschutzgesetz

Bitte beachten Sie, dass über das Hinweisgebersystem ausschließlich Verstöße, die unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, zu melden sind und bearbeitet werden können. Unter diesen Anwendungsbereich fallen unter anderem:

  • strafrechtliche Verstöße, wie solche gegen Leib, Leben oder Gesundheit
  • unberechtigte Weitergabe von personenbezogenen Daten (z. B. Patientendaten)
  • Hygiene (z. B. Verunreinigung von OP-Besteck)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (z. B. Diskriminierung)
  • Unterschlagung und Veruntreuung (z. B. von Medikamenten durch Mitarbeitende für private Zwecke)
  • Vergabesachen (z. B. eine Leistung wird ohne ein förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben)
  • Krankenhausabrechnung (z. B. Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen)
  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
  • Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (z. B. Missachtung der geltenden, grundlegenden Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Meldungen: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Einhaltung und Sicherstellung von Arbeits-, Sozial-, Menschenrechts- und Umweltstandards gehören für uns zu den wichtigsten Anliegen. Wir beziehen eine Vielzahl von Produkten über Lieferketten bzw. Lieferanten und Dienstleister. Aus diesem Grund haben wir uns auch klare und transparente Regeln gesetzt, deren Einhaltung wir uns unterworfen haben. Auch von unseren Lieferanten und Dienstleistern sind diese einzuhalten.

Unsere Ziele sind insbesondere:

  • Nachhaltigkeit
  • Schutz der Umwelt und des Klimas
  • Faire und transparente Arbeitsbedingungen
  • Tierwohl und Artenschutz
  • Menschenrechte

Lebensmittel- und Produktsicherheit
Unsere Mitarbeitenden, Mitarbeitende der Lieferanten und Dienstleister, Kundinnen sowie sonstige Personen haben über den Online-Meldekanal sowie telefonisch und postalisch  die Möglichkeit, – auch vollständig anonym – Meldungen über Verstöße im Zusammenhang mit unseren Lieferketten-Vorgaben und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abzugeben.

Für die Bearbeitung Ihrer Meldung ist es wichtig, diese so konkret wie möglich zu formulieren.

Meldewege für Hinweisgebende

Um eine Hinweisgeber-Meldung zu tätigen oder die Beschwerdestelle der Lieferkettensorgfaltspflicht zu kontaktieren, stehen Ihnen diese Meldewege offen: 

  • zentrale Compliance-E-Mail-Adresse des Pius-Hospitals: complianceatpius-hospital [todd] de
  • Compliance-Hotline des Pius-Hospitals (0441-229-1011)
  • persönliche Meldung (Compliance, Pius-Hospital, Grüne Str. 14, 26121 Oldenburg)
  • Postweg (Compliance, Anja Beuchel, Pius-Hospital, Grüne Str. 14, 26121 Oldenburg)

Intern können Sie bei Rückfragen oder Anliegen unsere Compliance-Beauftragte, Anja Beuchel, kontaktieren:

anja [todd] beuchelatpius-hospital [todd] de

Wir möchten Hinweisgeberinnen/-gebern ausdrücklich zur Meldung ermutigen und tragen Sorge dafür, jede Meldung aufzuklären, selbst wenn sich eine Meldung im Nachhinein als unbegründet herausstellen sollte. Wir möchten jedoch auch darauf hinweisen, dass für jede etwaige bewusste Falschmeldung von Hinweisen, die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche veranlasst werden kann.

Weiterhin steht auch die Kontaktierung externer Hinweisgeber-Meldestelle offen:

  • Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz
  • Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht
  • Meldesystem des Bundeskartellamts.
  • Die Aufsichtsbehörde für die Lieferkettensorgfalt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Eingang bzw. Aufnahme einer Meldung und Rückmeldung

  • Die Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen.
  • Die Meldung wird zunächst auf Plausibilität geprüft und darauf, ob der Inhalt in den gesetzlichen Geltungsbereich fällt.
  • Innerhalb von drei Monaten gibt die Meldestelle der hinweisgebenden Person nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung, wobei der Zeitraum auf sechs Monate ausgedehnt werden kann, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern (bspw. weil Art und Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung nach sich zieht).

Informationen zum Umgang mit Ihren Daten

Wir ermutigen zur Offenheit und unterstützen Hinweisgeber/-innen unterstützen, Vorkommnisse zu melden, die unter diesen Grundsatz fallen, selbst wenn es sich später als unbegründet herausstellen sollte. Hinweisgebende sollen keine Benachteiligungen befürchten müssen, weil sie solche Vorkommnisse gemeldet haben.

Alle Meldungen erfolgen unter Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots, wonach der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen wird, die Identität der Hinweisgeber/-innen sowie auch weiterer von der Meldung betroffener Personen, zu schützen. Zudem ist sichergestellt, dass keine Nachteile aus einer Meldung für Hinweisgebende folgen dürfen. Dabei steht es frei, Meldungen auch anonym zu tätigen.

Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext des Hinweisgerbeschutzgesetzes (HinSchG)

Letzte Aktualisierung: 24.08.2023